Neues Recht zum Elternunterhalt ab 01.01.2020
Wenn im Alter oder bei Arbeitsunfähigkeit das Geld nicht mehr genügt, um die Lebenshaltungs- oder Pflegekosten zu decken, besteht in Deutschland ein Anspruch auf Sozialhilfe.
Bisher war es so, dass das Sozialamt beim Sozialhilfeantrag auch geprüft hat, ob aufgrund der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen z.B. der Ehegatte oder die Kinder des Bedürftigen zur Unterhaltszahlung herangezogen werden können und sich der Staat das Geld so „zurückholen“ kann.
Im Rahmen dieser Prüfung wurden alle Kinder angeschrieben und mussten ihr Einkommen und Vermögen offenlegen. Ab einem Nettoeinkommen von ca. 1.800 Euro musste damit gerechnet werden, dass eventuell ein Unterhalt verlangt wird. Für Ehegatten galten schon immer strengere Vorschriften.
Seit 01.01.2020 gelten für Kinder nun neue Regelungen. Demnach kann ein Unterhaltsanspruch gegen das Kind nur dann vom Sozialamt geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro hat. Gemeint ist hier das Brutto-Einkommen. Zu berücksichtigen sind alle Einnahmequellen, nicht aber z.B. das Einkommen des Ehepartners.
Damit dürfte für einen Großteil der Fälle die Unterhaltspflicht entfallen.
Nichts geändert hat sich daran, dass der sozialhilfeberechtigte Elternteil zunächst selbst sein Vermögen zur Deckung der Pflegekosten einsetzen muss. Hier gibt es detaillierte Regelungen, wieviel des eigenen Vermögens unter welchen Voraussetzungen eingesetzt werden muss. Unter gewissen Umständen können auch Schenkungen, die in den Jahren vor der Bedürftigkeit erfolgt sind, zurückgefordert werden.
Ich zahle schon Unterhalt für einen Elternteil, was nun?
Wenn Sie bisher Unterhalt bezahlt haben, aber ein geringeres Einkommen als 100.000 Euro brutto im Jahr haben, sollten Sie zunächst überprüfen, ob ein Titel, also ein Urteil oder Beschluss, über den Unterhalt besteht. Wenn ein solcher Titel besteht, sollte man zur Sicherheit die Herausgabe des Titels verlangen oder ggf. die Abänderung einklagen. Besteht kein Titel, kann man die Zahlung einstellen.
Ich habe ein Jahreseinkommen von über 100.000 €, was nun?
Auch wenn Sie ein Einkommen von über 100.000 € haben, kann es sein, dass Sie Unterhalt bezahlen müssen. Hier gelten allerdings sehr komplexe Berechnungsvorschriften, bei denen auch viele Positionen wie Altersvorsorge etc. berücksichtigt werden können.
Was können wir für Sie tun?
Unsere Kanzlei ist ausschließlich im Bereich des Familienrechts und des Erbrechts tätig. Gerne unterstützen wir Sie im Bereich des Familienrechts bei der Herausgabeforderung eines bestehenden Titels, der Erteilung der Auskunft an das Sozialamt, bei der Überprüfung der Unterhaltsberechnung oder auch im Bereich des Erbrechts bei der Gestaltung von Übergabeverträgen zu Lebzeiten, also der so genannten vorweggenommenen Erbfolge.
Wenn Sie Interesse an dem Thema haben, nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Büro in Kehl.