Scheidungskosten von der Steuer absetzen 

 

Wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt, fallen nicht nur zwangsläufig für die Scheidung selbst Anwalts- und Gerichtskosten an. Wenn Vermögen aufzuteilen ist oder eine Unterhaltsfrage geklärt werden muss, entstehen auch dafür Kosten.

Um die finanziellen Belastungen zu verringern, stellt sich die Frage:

 „Können Scheidungskosten bei der Steuererklärung berücksichtigt werden?“

Nach §33 Abs.2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind für Aufwendungen zur Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich keine Abzüge von der Steuer möglich, es sei denn, es handelt sich um Prozesse, die die Existenzgrundlage einer Person oder lebensnotwendige Bedürfnisse betreffen.

Das war bisher umstritten. Nun ist die Frage durch ein neues Urteil entschieden, leider zum Nachteil des Verbrauchers. Mit dem am 16.08.2017 bekannt gewordenen Urteil vom 18.05.2017 (Az.: VI R 9/16) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Scheidungskosten, anders als nach der bisherigen Rechtsprechung, nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Von der Gefährdung der Existenzgrundlage einer Person oder ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse (§33 Abs.2 Satz 4 EStG) könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Person bedroht sei. Obwohl das Leben eines Steuerzahlers u.U. durch Scheidungskosten stark beeinträchtigt werde, sei die Existenzgrundlage durch Scheidungskosten nicht bedroht. Nachdem der Gesetzgeber schon 2013 den Steuerabzug für allgemeine Prozesskosten erheblich eingeschränkt hat, wurde nun auch die Rechtsprechung zu den Scheidungskosten geändert.


Es gilt: Scheidungskosten können nur in extremen Ausnahmefällen steuerlich geltend gemacht werden. Im Zweifel lassen Sie sich bitte beraten.

                                                                  

                                                          Rechtsanwältin Hanna Martje Schröder

                                                              

 

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