Fachanwältin / Fachanwalt

Jedes einzelne Rechtsgebiet ist so kompliziert und so umfangreich, dass man sich an einen Experten wenden sollte, um alle gesetzlichen Möglichkeiten zu kennen und zu nutzen. In allen Fragen, die das Familienrecht betreffen, sollten Sie sich ausschließlich einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht anvertrauen.

Die Bezeichnung Fachanwalt wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen, wenn in dem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachgewiesen wurden, die erheblich das Maß dessen überschreiten, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und die praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Fachanwaltsordnung). Die Erlaubnis, die Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt für Familienrecht zu tragen, erhält nur, wer in dem Prüfungsverfahren vor der Anwaltskammer nachweist, dass er 

  • eine umfassende fachjuristische Zusatzausbildung erfolgreich absolviert hat,
  • in den zurückliegenden Jahren eine große Zahl familienrechtlicher Mandate bearbeitet hat und
  • regelmäßig an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt, was auch jährlich der Kammer gegenüber nachgewiesen werden muss.

Einen Tätigkeitsschwerpunkt können Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ohne ein solches Anerkennungsverfahren selbst benennen, allerdings nur dann, wenn sie nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mindestens zwei Jahre auf dem genannten Gebiet nachhaltig tätig gewesen sind. 

Interessenschwerpunkte können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte selbst festlegen, ohne dass es dafür besondere Voraussetzungen gibt. Interessenschwerpunkt bedeutet also letztlich nur, dass der Anwalt auf einem Gebiet gern arbeiten möchte.  

 

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