Beratungshilfe
Mandanten, die nach ihrem Einkommen und Vermögen nicht in der Lage sind, für die Kosten einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung aufzukommen, haben die Möglichkeit, hierfür Beratungshilfe zu beantragen. Dieser Antrag wird beim Amtsgericht gestellt. Das Gericht stellt dann einen so genannten Berechtigungsschein aus, wenn die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen und die Sache nicht mutwillig ist und auch nicht durch eine Beratung bei einer Behörde usw. geregelt werden kann.
Der Mandant, dem Beratungshilfe bewilligt wurde, legt dann den Berechtigungsschein dem Anwalt vor und muss selbst dort nur eine Eigenbeteiligung von 15,- € (sozusagen eine Schutzgebühr) bezahlen.
Wir bitten unsere Mandanten, die Beratungshilfe beantragen wollen, zuerst zum Amtsgericht und dort den Beratungshilfeantrag zu stellen. Bitte kommen Sie dann mit dem Berechtigungsschein des Amtsgerichts zu uns zu dem Beratungstermin, den Sie gerne schon vorher ausmachen können.
Nach unseren Erfahrungen hat es sich nicht bewährt, wenn man erst nach der Beratung die Beratungshilfe beantragt. In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen das Amtsgericht Zweifel daran erhebt, ob nicht die finanziellen Grenzen für die Bewilligung von Beratungshilfe überschritten sind oder in denen das Amtsgericht die Auffassung vertritt, eine Beratung sei in der konkreten Angelegenheit gar nicht erforderlich gewesen. Teilweise werden die Mandanten auch darauf hingewiesen, sie hätten statt zum Anwalt mit ihrem Problem z.B. zum Jugendamt gehen sollen.
Damit von vorne herein klare Verhältnisse geschaffen werden und für alle Beteiligten kein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht, haben wir deshalb nunmehr beschlossen, dass wir Beratungen im Rahmen von Beratungshilfe grundsätzlich erst dann gewähren, wenn uns der Berechtigungsschein vorgelegt wird.
Bitte beachten Sie bei Ihrem Antrag auf Beratungshilfe auch, dass darin genau beschrieben werden muss, um welche Sache es geht und dass auch für jede einzelne Rechtsangelegenheit ein einzelner Antrag gestellt werden muss. Wenn Sie sich z.B. wegen einer Sorgerechtssache und außerdem wegen Unterhalts beraten lassen wollen, sind es grundsätzlich zwei verschiedene Angelegenheiten, für die man auch zwei verschiedene Prozesse führen würde und für die deshalb auch grundsätzlich zwei verschiedene Berechtigungsscheine beantragt werden müssen.
Beratungshilfe in Kehl können Sie beantragen bei
Amtsgericht Kehl
Hermann-Dietrich-Str. 6
77694 Kehl
Tel: 07851/864253
Sprechzeiten des Herrn Amtsrat Schmider:
(Tel. 07851-48504-242)
Montag- und Dienstagvormittag: 09.30 Uhr – 11.00 Uhr
Donnerstagnachmittag: 13.30 Uhr – 15.30 Uhr
Sie sollten zum Amtsgericht Nachweise über Ihre Einkünfte, etwaiges Vermögen und Zahlungsverpflichtungen am Besten gleich mitnehmen, damit sich die Rechtspflegerin ein umfassendes Bild verschaffen kann.
Für weitere Fragen stehen wir und unsere Mitarbeiterinnen Ihnen gerne mit Auskünften zur Verfügung.
Ihr Anwaltsbüro
Schröder-Heim & Eidel